Zur Regelung ärztlicher Zwangsmaßnahmen
Das Spannungsfeld zwischen staatlich zu sichernden, individuellen Freiheitsrechten und staatlich zu garantierenden Schutzpflichten, zeigt sich insbesondere beim Recht auf körperliche Unversehrtheit. Das Recht auf Unversehrtheit ist in Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) geregelt. Dort heißt es: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“
Was bei körperlich erkrankten Menschen selbstverständlich ist, nämlich das Recht auf Erkrankung und Ablehnung einer Behandlung, wird sogenannt „entscheidungsunfähigen Erkrankten“ versagt (siehe z.B. zuletzt 2 BvR 1866/17, Rn. 70-73).
Artikel in Kobinet-Nachrichten von Julia Lippert. Weiterlesen: